HR-News: Kennen Sie die neuen Anforderungen für die RUT-Registrierung?

Im Dezember 2024 wurden Änderungen der Registrierungspflicht im Register für ausländische Dienstleistungserbringer (RUT) verabschiedet. Die neuen Regeln bringen zusätzliche Anforderungen und verstärkte Compliance-Pflichten für ausländische Unternehmen, die in Dänemark Dienstleistungen erbringen sind.

1 Was ist das RUT-Register?

Das RUT-Register ist eine dänische Datenbank, die den Behörden hilft, ausländische Unternehmen und Arbeitnehmer zu überwachen, die vorübergehend Dienstleistungen in Dänemark anbieten. Ausländische Unternehmen – ob aus der EU/dem EWR oder aus Drittländern – müssen im RUT registriert sein.

Eine fehlende oder unvollständige Registrierung im RUT kann zu Bußgeldern und anderen Sanktionen führen.

Detaillierte Informationen über das RUT-Register, einschließlich der Informationen, die eingetragen werden müssen, finden Sie in unserem früheren Artikel über das RUT-Register.

2 Welche Neuerungen gibt es?

Zusätzliche Anforderungen für die Entsendung von Drittstaatsangehörigen

Zusätzlich zu den Informationen, die derzeit an RUT zu übermitteln sind, müssen ausländische Unternehmen, die Drittstaatsangehörige nach Dänemark entsenden, weitere Informationen hochladen:

  • Kopie der Dienstleistungsvereinbarung,
  • Kopie des Arbeitsvertrags, einschließlich zusätzlicher Informationen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Entsendung zur Verfügung gestellt werden, z. B. in einer Entsendevereinbarung,
  • Kopie der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für den Drittstaatsangehörigen.

Bitte beachten Sie, dass diese zusätzlichen Anforderungen nur für Drittstaatsangehörige gelten.

Diese Änderungen werden am 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Ausweispflicht gegenüber dänischen Behörden

Ausländische Unternehmen, die zum RUT-Anmeldung verpflichtet sind, müssen auch sicherstellen, dass alle entsandten Arbeitnehmer der dänischen Arbeitsaufsichtsbehörde (Arbejdstilsynet) einen gültigen Ausweis vorweisen können. Ein gültiger Ausweis kann z. B. ein Reisepass, Personalausweis, eine Aufenthaltskarte usw. sein.

Haben die Mitarbeiter bei einer Kontrolle kein gültiges Ausweisdokument, kann die dänische Arbeitsaufsichtsbehörde das Unternehmen auffordern, die Situation innerhalb einer bestimmten Frist zu bereinigen. Kommt das Unternehmen einer solchen Anordnung der Arbeitsaufsichtsbehörde nicht nach, kann es mit einem  Bußgeld belegt werden.

Auch die dänische Agentur für internationale Anwerbung und Integration (SIRI) wird ermächtigt, von den entsandten Arbeitnehmern die Vorlage eines gültigen Ausweises zu verlangen, wenn sie für ein Unternehmen arbeiten, das Gegenstand einer Kontrolle ist.

Kann kein gültiger Ausweis vorgelegt werden, kann die dänische Agentur für internationale Anwerbung und Integration kann die zuständigen Behörden benachrichtigen, z. B. die dänische Arbeitsaufsichtsbehörde oder die Polizei.

Bitte beachten Sie, dass diese Änderungen für alle entsandten Arbeitnehmer gelten werden.

Diese Änderungen werden am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen, dass der Einwanderungsstatus von Drittstaatsangehörigen vor der Entsendung nach Dänemark geprüft wird. Außerdem raten wir unseren Mandanten, die RUT-Registrierung auszufüllen und die erforderlichen Dokumente im Voraus hochzuladen sowie die Richtigkeit der eingereichten Informationen sicherzustellen. Achten Sie auch darauf, dass die entsandten Arbeitnehmer den dänischen Behörden jederzeit einen gültigen Ausweis vorlegen können.

Bei weiteren Fragen zur Entsendung, einschließlich der RUT-Registrierung, beraten wir Sie gern.

Ihr Arbeitsrechtsteam

Jana Behlendorf
Rechtsanwältin (DE, DK)
E. jana.behlendorf@lead-roedl.dk
T. +45 23 24 60 22

 

Karina Helena Svensson
Rechtsanwältin (DK)
E: karina.svensson@lead-roedl.dk
T: +45 23 84 06 28

 

Navina Jegarubanathan
Anwaltsanwärterin
E: navina.jegarubanathan@lead-roedl.dk
T. +45 60 52 43 04

 

Julie Støttrup Nielsen
Jurastudentin
E: julie.nielsen@lead-roedl.dk
T: +45 20 67 67 21

 

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