Haben Sie eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Ihre Drittstaatsangehörigen eingeholt?

Die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ist in letzter Zeit zu einem immer wichtigeren Thema geworden, insbesondere aufgrund des zunehmenden Arbeitskräftemangels in Dänemark und im übrigen Europa.

In Dänemark müssen Drittstaatsangehörige in der Regel eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dabei gibt es in Dänemark mehrere Regelungen, die zur Erlangung einer solchen Erlaubnis genutzt werden können. Je nach der gewählten Regelung müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden.

Im Folgenden stellen wir die drei wichtigsten Regelungen vor, die bei der Einstellung von Drittstaatsangehörigen zu beachten sind:

  1. Die Regelungen zu den Gehaltsuntergrenzen (Gehaltslimit-Schema)
  2. Die Positivlisten
  3. Drittstaatsangehörige, die zur Erbringung einer Dienstleistung nach Dänemark entsandt werden

 

  1. Regelungen zu den Gehaltsuntergrenzen (Gehaltslimit-Schema)

Die Regelungen zu den Gehaltsuntergrenzen können relevant sein, wenn Sie ein Unternehmen in Dänemark gegründet haben, z. B. eine Tochtergesellschaft, Zweigstelle usw., und Sie einem Drittstaatsangehörigen einen Arbeitsplatz anbieten möchten.

Wenn für die angebotene Stelle ein Jahresgehalt gezahlt wird, das mindestens einer bestimmten Gehaltsgrenze entspricht, können die Regelungen zu den Gehaltsuntergrenzen für die Erlangung einer Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis genutzt werden. Es gibt zwei Regelungen zu Gehaltsuntergrenzen, die reguläre Gehaltsuntergrenzenregelung und die ergänzende Gehaltsuntergrenzenregelung.

Die Gehaltsuntergrenze im Rahmen der regulären Gehaltsuntergrenzenregelung beträgt 487.000 DKK (2024), während die Gehaltsuntergrenze im Rahmen der ergänzenden Gehaltsuntergrenzenregelung 393.000 DKK (2024) beträgt.

Die Untergrenze ist bei den ergänzenden Regelungen niedriger. Allerdings gibt es zusätzliche Anforderungen in diesem Regulatorium.

Neben dem Jahresgehalt, das mindestens der Gehaltsuntergrenze entspricht, müssen unter anderem auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein

  • Das Gehalt muss auf ein dänisches Bankkonto überwiesen werden (im Allgemeinen muss ein dänisches Bankkonto innerhalb von 180 Tagen nach Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis eröffnet werden).
  • Das angebotene Gehalt muss dänischen Standards entsprechen (es reicht also nicht aus, dass das angebotene Gehalt die Gehaltsuntergrenze überschreitet; das Gehalt muss auch dem Standardgehalt in Dänemark für die betreffende Art der Beschäftigung entsprechen).
  • Die angebotenen Arbeitsbedingungen müssen dänischen Standards (d.h. den üblichen dänischen Arbeitsbedingungen) entsprechen, z. B. in Bezug auf Urlaub, Kündigungsfristen usw.
  • In einigen Fällen kann eine gesonderte Genehmigung oder eine befristete Beschäftigungsgenehmigung der dänischen Behörden erforderlich sein.

Der Antrag wird von der dänischen Agentur für internationale Anwerbung und Integration (SIRI) bearbeitet, und es wird eine Gebühr von 6.290 DKK für den Antrag erhoben. Die Bearbeitungszeit beträgt zwischen 1-3 Monaten.

Weitere Informationen und Anforderungen zu den beiden Gehaltsuntergrenzenregelungen finden Sie auf Ny i Danmark (dem offiziellen Portal für ausländische Staatsangehörige, die Dänemark besuchen, dort leben oder arbeiten möchten).

 

  1. Positivlisten

Die Positivlistenregelungen können relevant sein, wenn einer Person in Dänemark eine Stelle angeboten wurde, die in den Listen der Berufe aufgeführt ist, in denen in Dänemark derzeit ein Mangel an qualifizierten Fachkräften besteht.

Es gibt eine Positivliste für qualifizierte Arbeit (Facharbeiter) und eine Positivliste für Personen mit Hochschulbildung. Wenn die angebotene Stelle auf einer dieser Listen steht, kann diese Regelung genutzt werden, um eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Bauingenieure, Chemiker, Maurer, Zimmerleute, Elektriker usw. stehen derzeit auf den Listen.

Einen Überblick über die Berufe, die auf der Positivliste für Personen mit Hochschulbildung aufgeführt sind, finden Sie auf Ny i Danmark.

Eine Übersicht über die Berufe, die auf der Positivliste für qualifizierte Arbeit aufgeführt sind, finden Sie auch auf Ny i Danmark.

Neben dem Erfordernis, dass die angebotene Stelle auf einer der Positivlisten aufgeführt ist, müssen u. a. auch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Gehalt muss auf ein dänisches Bankkonto überwiesen werden.
  • Das angebotene Gehalt muss dänischen Standards entsprechen.
  • Die angebotenen Arbeitsbedingungen müssen dänischen Standards (d.h. den üblichen dänischen Arbeitsbedingungen) entsprechen.
  • In einigen Fällen kann eine Genehmigung oder eine befristete Beschäftigungsgenehmigung der dänischen Behörden erforderlich sein.
  • Im Rahmen der Positivliste für Personen mit Hochschulbildung wird vorausgesetzt, dass die betreffende Person ein Hochschulstudium abgeschlossen hat. Die Liste enthält Informationen über das erforderliche Bildungsniveau für jede Berufsbezeichnung.
  • Im Rahmen der Positivliste für qualifizierte Arbeit wird vorausgesetzt, dass das beschäftigende Unternehmen seine Bildungsverpflichtungen in Bezug auf die Ausbildung von Lehrlingen erfüllt hat; das Unternehmen muss daher von Læreplads-AUB (Arbejdsgivernes Uddannelsesbidrag) abgedeckt sein. Es bestehen zusätzliche Anforderungen für das Unternehmen in Bezug auf die erreichten Zielvorgaben an der Zahl von ausgebildeten Lehrlingen.

Der Antrag wird von SIRI bearbeitet, und es wird eine Gebühr von 6.290 DKK für den Antrag erhoben. Die Bearbeitungszeit liegt zwischen 1-3 Monaten.

Weitere Informationen und Anforderungen zu den beiden Positivlistenregelungen finden Sie auf Ny i Danmark.

 

  1. Entsandte Arbeitnehmer aus Drittstaaten

Die letztgenannte Regelung kann für Drittstaatsangehörige relevant sein, die nach Dänemark entsandt werden, um dort zu arbeiten. Wenn eine Person bereits für ein Unternehmen in der EU arbeitet und nach Dänemark entsandt wird, kann diese Person unter spezielle EU-Vorgaben fallen, die sie dazu berechtigen, ohne Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis in Dänemark zu arbeiten und zu bleiben.

Wenn die Person voraussichtlich länger als drei Monate in Dänemark bleiben und arbeiten wird, muss ein Antrag auf ein EU-Aufenthaltsdokument gestellt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Person, die unter diese speziellen EU-Vorschriften fällt, sich bis zu 3 Monate in Dänemark aufhalten und arbeiten kann, ohne einen Antrag zu stellen. Wir empfehlen jedoch, in jedem Fall einen Antrag zu stellen, bevor die Person in Dänemark arbeitet.

Um ein EU-Aufenthaltsdokuments als entsandter Drittstaatsangehöriger beantragen zu können, müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Person muss bereits vor der Entsendung bei dem EU-Unternehmen beschäftigt sein.
  • Es muss eine Dienstleistungsvereinbarung zwischen dem EU-Unternehmen und einem dänischen Unternehmen bestehen,
  • Es muss eine Entsendevereinbarung zwischen dem EU-Unternehmen und der Person bestehen.
  • Die Entsendung muss zeitlich befristet sein (auf unter 2 Jahre, wobei eine Verlängerung jedoch möglich ist)
  • Es muss sich um eine tatsächliche und reale Beschäftigung und Arbeitsstelle handeln (dies wird anhand des Gehalts, der Angaben zum Umfang der Arbeitsaufgaben und der zusätzlichen Beschäftigungsbedingungen festgestellt).
  • Die Person muss in der Lage sein, nach Beendigung der Entsendung in ihr Heimatland oder in das Land, aus dem sie entsandt wurde, zurückzukehren. Die Person muss im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.
  • Eine konzerninterne Entsendung, bei der die betreffende Person z. B. für eine dänische Tochtergesellschaft tätig wird, berechtigt normalerweise nicht zum (erlaubnisfreien) Aufenthalt und zur Arbeit im Sinne der EU-Vorgaben. Das Gleiche gilt für Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung. In diesen Fällen ist in der Regel eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

Der Antrag wird ebenfalls von SIRI bearbeitet, und es wird keine Gebühr für diesen Antrag verlangt. Die Bearbeitungszeit liegt zwischen 1-3 Monaten.

Weitere Informationen und Anforderungen bezüglich des EU-Aufenthaltsdokuments für Drittstaatsangehörige finden Sie unter Ny i Danmark.

 

Unsere Empfehlungen

 Wir empfehlen dringend, den Einwanderungsstatus von Drittstaatsangehörigen zu prüfen, bevor sie sich in Dänemark aufhalten und arbeiten. Eine Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Drittstaatsangehörigen schwerwiegende Folgen haben. Der Arbeitgeber riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Der Arbeitnehmer riskiert ebenfalls eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und eine Ausweisung, verbunden mit einem Einreiseverbot für einen längeren Zeitraum, in der Regel für zwei Jahre.

Wir sind gerne bereit, den Einwanderungsstatus von Drittstaatsangehörigen zu prüfen und bei der Antragstellung zu helfen.

Bitte kontaktieren Sie uns bei weiteren Fragen!

Ihr Arbeitsrechtsteam

Jana Behlendorf
Rechtsanwältin
E. jana.behlendorf@lead-roedl.dk
T. +45 23 24 60 22

Karina Helena Svensson
Advokat
E. karina.svensson@lead-roedl.dk
T. +45 23 84 06 28

Navina Jegarubanathan
Rechtsanwaltsanwärterin
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