Mehr Vertragsfreiheit bei Belegschaftsaktien
Das neue Aktienoptionsgesetz wurde am 7. Dezember 2018 verabschiedet. Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Dies bedeutet mehr Vertragsfreiheit bei Vereinbarungen zwischen dem Mitarbeiter und dem Unternehmen bezüglich Belegschaftsaktien.
Das neue Gesetz gilt nur für Vereinbarungen, die nach dem 1. Januar 2019 eingegangen oder geändert werden. Die Änderung gegenüber den derzeit geltenden Regeln bedeutet unter anderem, dass die derzeitigen Begrenzungen der Vertragsfreiheit aufgehoben werden, so dass Unternehmen und Mitarbeiter nun frei vereinbaren können, was für nicht-ausgenutzte Aktienoptionen gelten soll, wenn ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet. Darüber hinaus wird es nun möglich zu vereinbaren, dass das Unternehmen die Aktien und Anteile eines Mitarbeiters, die dieser auf Grund einer Aktienoption erworben hat, zurückkaufen kann, wenn der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet.
Die Änderung des Aktienoptionsgesetzes steht in Zusammenhang mit den vom dänischen Steuerministerium vorgeschlagenen Änderungen der Besteuerungsregeln für Belegschaftsaktien und -optionen. Die zweite und dritte Behandlung dieses Gesetzesvorschlags wird am 22. Januar und 24. Januar stattfinden. Wenn der Vorschlag angenommen wird, wird dies bedeuten, dass kleinere neue Unternehmen besser im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskraft gestellt werden. Das dänische Steuerministerium hat vorgeschlagen, dass es zukünftig möglich sein soll, bis zu 50% des Jahresgehalts eines Mitarbeiters als Aktien oder -optionen auszuzahlen, mit der daraus folgenden günstigeren Besteuerung, anstelle der derzeit geltenden 20%.
Lesen Sie mehr in diesem Artikel, in welchem wir die Änderungen beschrieben haben.
Wenn Sie Beratung über die Gestaltung von Aktienoptionsplänen oder Beratung zu Ihren bestehenden Arrangements wünschen, wenden Sie sich bitte an Advokat Alexandra Huber.
Zuletzt geändert am 12.12.2018
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