Haben Sie schon ein A1-Zertifikat für Ihre(n) Arbeitnehmer in Dänemark eingeholt?
Sofern sich Ihre dänischen Mitarbeiter außerhalb Dänemarks aufhalten, ist es wichtig, deren Sozialversicherungsschutz zu klären, wenn sie im Ausland arbeiten.
Informationen für Arbeitgeber
Ein dänischer Arbeitnehmer, der auch im Ausland, beispielsweise in anderen nordischen Ländern, arbeitet, ist nicht automatisch vom dänischen Sozialversicherungsschutz gedeckt.
Wenn ein Arbeitnehmer Dänemark für einen kurzen oder längeren Zeitraum verlässt, um im EU/EWR-Ausland oder der Schweiz zu arbeiten, z.B. im Rahmen einer Dienstreise oder einer Arbeitnehmerentsendung, muss der Arbeitgeber klären, welchem Sozialversicherungsschutz der Arbeitnehmer während der Arbeit im Ausland unterfällt. Häufig wird der Arbeitnehmer weiterhin vom dänischen Sozialversicherungsschutz gedeckt sein, sodass der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsabgaben in anderen Ländern zu zahlen hat.
Um die Anforderung von Sozialversicherungsabgaben durch andere Länder zu vermeiden muss der Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung beantragen, die bestätigt, dass der Arbeitnehmer auch während des Auslandsaufenthalts dem dänischen Sozialversicherungsschutz unterfällt. Außerdem riskieren Unternehmen oder Kunden, die von dem Arbeitnehmer im Ausland aufgesucht werden, eine Geldbuße, wenn der Arbeitnehmer bei den ausländischen Behörden keine gültige A1-Bescheinigung vorzeigen kann.
Was bedeutet Sozialversicherungsschutz?
In einem Land sozialversichert zu sein bedeutet, dass die Vorschriften des betreffenden Landes darüber entscheiden, ob und inwieweit der Arbeitnehmer Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen in dem jeweiligen Land hat.
Sozialversicherungsleistungen in Dänemark umfassen zum Beispiel:
- Krankenversicherung
- Krankengeld und Leistungen bei Mutterschaft/Vaterschaft
- Arbeitsunfallversicherung (AES)
- Zusatzrente für den dänischen Arbeitsmarkt
Wer ist vom Sozialversicherungsschutz gedeckt?
Der Sozialversicherungsschutz deckt v.a. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten; aber auch Drittstaatsangehörige, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, können hiervon gedeckt sein.
Allerdings gelten für Dänemark insoweit Spezialregelungen. Aus diesem Grund müssen auf Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis in Dänemark die nationalen dänischen Regelungen angewendet werden. Wir prüfen natürlich gerne, ob Ihre Mitarbeiter in Dänemark sozialversichert wären.
Wer hat weiterhin Anspruch auf Sozialversicherung in Dänemark?
Es müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Arbeitnehmer bei einer Entsendung oder Beschäftigung im Ausland weiterhin Anspruch auf Sozialversicherung in Dänemark hat.
Zu diesen Bedingungen zählen unter anderem:
- Der Arbeitnehmer wurde für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten in einen EU/EWR-Staat oder die Schweiz entsandt. Unter gewissen Umständen kann dem Arbeitnehmer der Zugang zu seinem Arbeitsplatz bzw. der Arbeitsstätte im Ausland verweigert werden, wenn seine A1-Bescheinigung fehlt.
- Der Arbeitnehmer arbeitet in zwei oder mehr EU-/EWR-Staaten und der Schweiz, aber mindestens 25% seiner Arbeitszeit in Dänemark. Die betrifft z.B. Beschäftigte, die als Teil ihrer Tätigkeit Dienstreisen ins Ausland antreten.
- Der Arbeitnehmer wird in ein Konventionsland entsandt.
- Der Arbeitnehmer wohnt in Schweden und arbeitet in Dänemark.
Eine A1-Bescheinigung beantragen
Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer müssen eine A1-Bescheinigung bei Udbetaling Danmark beantragen. Die A1-Bescheinigung ist bis zu einem Jahr lang gültig und dokumentiert die Entscheidung der dänischen Behörden, dass der Arbeitnehmer dem dänischen Sozialversicherungsschutz unterfällt.
LEAD I Rödl & Partner hilft Ihnen gerne dabei, eine A1-Bescheinigung einzuholen und kann für Sie insbesondere die Kommunikation mit den dänischen Behörden im Rahmen des Antragsverfahrens übernehmen.
Ihr Arbeitsrechtsteam