Abschaffung des Store Bededag – was bedeutet dies für Arbeitgeber?

Ab dem 1. Januar 2024 wird der Große Gebetstag (Store Bededag) in Dänemark kein Feiertag mehr sein. Dies bedeutet, dass der vierte Freitag nach Ostern ein regulärer Arbeitstag wird.

Im Folgenden beleuchten wir die wichtigsten Fragen, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind:

1. Welchen Zweck haben die neuen Vorschriften und wer ist davon betroffen?

Das Gesetz über die Folgen der Abschaffung des Großen Gebetstags als Feiertag bewirkt, dass der Große Gebetstag zu einem regulären zusätzlichen Arbeitstag wird. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit sich durch die Abschaffung des Großen Gebetstags erhöht, erhalten einen Ausgleich.

Arbeitnehmer, die ein festes Monatsgehalt oder ein festes Gehalt für einen anderen bestimmten Zeitraum erhalten, bekommen ihr reguläres Gehalt unabhängig von der Anzahl der Feiertage. Dies wird in der Regel bei Angestellten in Sinne des Angestelltengesetzes der Fall sein. Diese Arbeitnehmer werden aufgrund der Abschaffung des Großen Gebetstags einen zusätzlichen Tag arbeiten und haben daher Anspruch auf einen Ausgleich für die erhöhte Arbeitszeit.

Arbeitnehmer, die auf Stundenbasis arbeiten, haben keinen Anspruch auf einen Ausgleich. Arbeiten Sie an dem Tag, der bis Ende 2023 der Große Gebetstag war, erhalten sie ihren üblichen Stundensatz für einen normalen Arbeitstag sowie mögliche Zuschläge für Überstunden usw.

2. Wie werden die Arbeitnehmer entschädigt? Und wie wird die Vergütung berechnet?

Als Ausgleich für die Erhöhung der Arbeitszeit haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 0,45 % ihres Jahresgehalts. Dies entspricht dem Wert eines normalen Arbeitstages.

Die Zulage wird auf der Grundlage des üblichen und fest vorhersehbaren Jahresgehalts berechnet. Die folgenden Elemente werden einbezogen:

  • Grundgehalt / Festgehalt
  • Beitrag des Unternehmens zu einer Altersversorge
  • Zuschläge, die im normalen Festgehalt enthalten sind, z. B. Qualifikationszulagen, Zulage für gestaffelte Arbeitszeiten, Bereitschaftsdienstzulage, Rufbereitschaftszulage
  • Leistungen an Arbeitnehmer, die während des Urlaubs nicht bezogen werden.

In der Regel werden Überstundenvergütungen, Einmalzahlungen, einschließlich Prämien, Gratifikationen oder ähnliches, nicht in die Berechnung einbezogen.

Arbeitnehmer, die sich im Mutterschafts-, Vaterschafts-, Eltern- oder Schwangerschaftsurlaub gemäß dem dänischen Mutterschaftsgesetz befinden, haben Anspruch auf die Zusatzzahlung, als ob sie aktiv gearbeitet hätten, unabhängig davon, ob der Urlaub vom Arbeitgeber bezahlt wird oder nicht.

3. Haben die Arbeitnehmer auch Anspruch auf Ausgleich, wenn sie stattdessen einen freien Tag erhalten?

Aktuell ist unklar, ob es möglich ist, mit den Arbeitnehmern Vereinbarungen zu treffen, wonach die zusätzliche Vergütung durch einen zusätzlichen freien Tag ersetzt wird. Es ist daher unklar, ob die Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf den Ausgleich haben, wenn sie einen zusätzlichen freien Tag erhalten. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Rechtsgrundlage, um von der Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags abzuweichen.

Aufgrund der derzeitigen Unklarheiten empfehlen wir im Moment, den Ausgleich nicht durch einen freien Tag zu ersetzen.

4. Haben Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2024 eingestellt werden, Anspruch auf Ausgleich?

Das Gesetz über die Folgen der Abschaffung des Großen Gebetstags besagt nicht ausdrücklich, dass Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2024 eingestellt werden, unter das Gesetz fallen und Anspruch auf einen Ausgleich haben.

Aktuell gehen wir davon aus, dass auch Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2024 eingestellt werden, grundsätzlich Anspruch auf die Zulage haben.

5. Wann wird die Zulage gezahlt?

Die Zulage ist ab 1. Januar 2024 zu zahlen. Die Zahlung kann auf zwei Arten erfolgen:

• Option 1: Auszahlung der Zulage zusammen mit dem Urlaubsgeld der Arbeitnehmer, das zweimal im Jahr zusammen mit dem Gehalt für Mai und August gezahlt wird, oder
• Option 2: monatliche Auszahlung der Zulage zusammen mit der Gehaltszahlung.

Aus abrechnungstechnischen Gründen empfehlen wir, die Zulage monatlich mit jeder Gehaltszahlung auszuzahlen und die Zulage auf den Lohnabrechnungen der Mitarbeiter deutlich auszuweisen. Viele Lohnabrechnungssysteme haben bereits eine Funktion eingebaut, mit der die Zulage auf den Lohnabrechnungen gesondert ausgewiesen wird.

6. Müssen die Arbeitnehmer informiert werden?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über Änderungen der Gehalts- und Beschäftigungsbedingungen zu informieren, somit auch über die Zulage zum Ausgleich des Großen Gebetstages. Dies kann durch die Erstellung einer Anlage zum Arbeitsvertrag erfolgen, die der Mitarbeiter bestätigt oder durch die Zusendung eines Informationsschreibens an die Arbeitnehmer, zum Beispiel per E-Mail.

Die einfachste Lösung ist aus unserer Sicht ein Informationsschreiben per Email. Bei Bedarf muss der Arbeitgeber dokumentieren können, dass die Mitarbeiter über die Änderung informiert wurden. Der Arbeitgeber sollte daher eine Kopie des Informationsschreibens aufbewahren.

Gern bereiten wir Ihnen ein entsprechendes Informationsschreiben vor und beantworten eventuelle Fragen zu diesem Thema.

 

Ihr Arbeitsrechtsteam


 

Alexandra Huber
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