Subunternehmer in Dänemark
Sie wollen als Subunternehmer in Dänemark tätig werden? Sie überlegen Subunternehmen in Dänemark zu beauftragen? Ob Steuerfragen oder personalbezogene Angelegenheiten, wir haben in unserer Checkliste die wichtigsten Punkte übersichtlich für Sie zusammengefasst.
In den letzten Monaten haben uns viele Fragen ausländischer Unternehmen erreicht, die in Dänemark Dienstleistungen erbringen und hierbei ausländische Subunternehmer einsetzen. Dabei sind viele Unternehmen überrascht, welchen Haftungsrisiken sie hierbei ausgesetzt sind. Das möchten wir zum Anlass nehmen, über diese Themen zu informieren.
Wir empfehlen, dass Sie Ihre Subunternehmer gut über alle relevanten Themen informieren, sodass auch Ihre Subunternehmer gut vorbereitet in die Auftragsausführung gehen.
Alle Subunternehmer sollten vor Auftragsbeginn mindestens die nachfolgend genannten Fragen klären:
CHECKLISTE für Subunternehmer
STEUERFRAGEN
Ο | Körperschaftsteuer: Entsteht eine ertragsteuerliche feste Betriebsstätte? |
Ο | Lohnsteuer: Werden die Mitarbeiter in Dänemark lohnsteuerpflichtig? Fällt Arbeitnehmerüberlassungssteuer an? |
Ο | Umsatzsteuer: – Muss der Subunternehmer sich in Dänemark umsatzsteuerlich registrieren? – Wie erfolgt die Rechnungsstellung zwischen Subunternehmer und Ihrem Unternehmen? |
Ο | Fahrzeuge: Dürfen Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen in Dänemark verwendet werden? |
PERSONALBEZOGENE THEMEN | |
Ο | RUT: Meldung im RUT-Register ist stets erforderlich |
Ο | Ist eine Arbeits- und/oder Aufenthaltserlaubnis erforderlich? |
Ο | Sozialversicherung: Sind die Mitarbeiter während der Entsendung weiter von der Sozialversicherung im Heimatland umfasst? Sind Zusatzversicherungen erforderlich? Besondere Vorsicht ist bei Mitarbeitern aus Drittstaaten geboten, hier gelten Sonderregeln. |
Ο | Welche Arbeitsbedingungen sind laut Entsenderichtline einzuhalten? |
Ο | Welche Mindestlöhne gelten? Welche sonstigen Lohnelemente sind zu beachten? |
Ο | Wie verhalten Sie sich gegenüber potentiellen Gewerkschaftsforderungen? |
Ο | Ist einer Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen erforderlich? |
HEISSES THEMA: MINDESTLOHN UND GEWERKSCHAFTEN
Das Thema Mindestlohn ist in Dänemark nicht gesetzlich geregelt, sondern durch Tarifverträge. Es gibt auch keine Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen. Zur Bestimmung der in Dänemark einzuhaltenden Arbeitsbedingungen blickt man dennoch in die dänischen Tarifverträge.
Führen die Mitarbeiter Arbeiten aus, die in den Geltungsbereich eines flächendeckenden Tarifvertrags fallen (områdeoverenskomst), dann sind die Lohnsätze aus dem Tarifvertrag maßgeblich für das Lohnniveau, das in Dänemark eingehalten werden muss. Dies gilt jedoch nur für gewerbliche Tätigkeiten.
Entsenden Sie Angestellte wie Bauleiter, Projektleiter oder kaufmännische Angestellte, gilt für diese kein Tarifvertrag und das Gehalt kann frei festgesetzt werden. Der Entsendevertrag sollte jedoch dahingehend überprüft werden, ob er die Mindestanforderungen des dänischen Entsendegesetzes erfüllt sind. Insbesondere das Thema Urlaub kann zu zusätzlichen Ansprüchen der entsendeten Mitarbeiter führen.
WANN IST EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN TARIFVERTRAGSGEBUNDEN?
Eine Tarifvertragsbindung kann sich auf zwei Wegen ergeben:
Zum einen durch die Mitgliedschaft des Unternehmens in einem dänischen Arbeitgeberverband, z.B. Dansk Industri – dem dänischen Industrieverband, der in der Abteilung DI Dansk Byggeri auch die Arbeitgeber der dänischen Bauwirtschaft vertritt.
Zum anderen durch den Abschluss eines sog. Beitrittstarifvertrages mit einer dänischen Gewerkschaft, z.B. 3F – der Gewerkschaft der dänischen Arbeiter, BJMF – der Gewerkschaft der dänischen Betonarbeiter oder Dansk Metal – der Gewerkschaft der dänischen Industriearbeiter.
Ist der Generalunternehmer in Dänemark tarifgebunden, ist er nach Tarifvertrag verpflichtet sicherzustellen, dass der Subunternehmer die geltenden dänischen Tarif- und Arbeitsbedingungen genau kennt. Auch wird nach Tarifvertrag empfohlen, dass der Generalunternehmer den Subunternehmer in vertraglichen Klauseln zur Einhaltung der dänischen Tarif- und Arbeitsbedingungen verpflichtet und dass ein Verstoß als Vertragsverletzung im Verhältnis Generalunternehmer – Subunternehmer zu betrachten ist.
Ist der Subunternehmer tarifgebunden, muss er die Regeln des Tarifvertrages, insbesondere die Regeln über Arbeitszeit und Vergütung als eigene Verpflichtung einhalten.
Halten Generalunternehmer oder Subunternehmer den Tarifvertrag nicht ein, liegt ein Tarifvertragsverstoß vor. In diesem Fall kann die Gewerkschaft ein Schiedsverfahren wegen Tarifvertragsbruchs einleiten. In einem solchen Verfahren kann das Unternehmen zu Nachzahlungen verpflichtet werden und es kann eine Geldbuße wegen Tarifvertragsbruchs auferlegt werden. Die Geldbuße beträgt üblicherweise 25% des Nachzahlbetrages.
WELCHES RISIKO BESTEHT OHNE TARIFVERTRAGSBINDUNG?
Sind weder Generalunternehmer noch Subunternehmer tarifgebunden, haben die dänischen Gewerkschaften die Möglichkeit, den Generalunternehmer oder Nachunternehmer mit Arbeitskampfmaßnahmen zum Abschluss eines dänischen Tarifvertrages zu zwingen. Hierfür können sie entweder zu einem Streik oder zu einem sog. Sympathiestreik aufrufen.
Bei einem Streik dürfen die Gewerkschaftsmitglieder des auftragsausführenden ausländischen Unternehmens nicht arbeiten. Da nur wenige ausländische Arbeiter Mitglied einer dänischen Gewerkschaft sind, geht ein solcher Streik meist ins Leere.
Bei einem Sympathiestreik dürfen auch Arbeiter anderer Gewerke auf der Baustelle nicht arbeiten oder keine Lieferungen an das betroffene Unternehmen durchführen, Abfall nicht entsorgen etc. Ziel eines Sympathiestreiks ist es, Druck auf das Unternehmen auszuüben und es so zur Tarifvertragsbindung zu bewegen.
Durch einen Sympathiekonflikt kann es zu Auftragsverzögerungen und auch zu wesentlicher negativer Öffentlichkeitswirkung kommen, die sich auch auf den dänischen Auftraggeber niederschlägt. Ausländische Unternehmen, die in Dänemark Aufträge ausführen, sollten daher bereits vor Auftragsbeginn dazu Stellung nehmen, wie mit dem Thema Tarifverträge in Dänemark umgegangen wird. Auch sollte das auftragsausführende Unternehmen zu diesem Thema in regelmäßigem Austausch mit seinem Auftraggeber stehen, um negative Öffentlichkeitswirkung in Verbindung mit dem Projekt zu vermeiden.
WIE SOLLTEN SICH AUFTRAGGEBER BEI DER VERGABE VON SUBAUFTRÄGEN VERHALTEN?
Aus Sicht des Generalunternehmers, der Unteraufträge an ausländische Nachunternehmer vergibt, ist es am vorteilhaftesten, wenn der beauftragte Nachunternehmer tarifgebunden ist, z.B. durch einen Beitrittstarifvertrag mit einer Gewerkschaft. Denn so ist der Subunternehmer auch selbst gegenüber den dänischen Gewerkschaften verpflichtet.
Der Subunternehmervertrag sollte klar regeln, wozu sich der Subunternehmer hinsichtlich der Einhaltung von Lohn- und Arbeitsbedingungen in Dänemark verpflichten muss. Bestimmungen im Subunternehmervertrag sollten daher die Bestimmungen aus dem Auftrag mit dem dänischen Auftraggeber widerspiegeln. Verträge mit dänischen öffentlichen Auftraggebern sehen meist sog. Arbeitsklauseln (Labour Clauses) vor, die dieses Thema regeln und empfindliche Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung vorsehen.
Eine Kettenhaftung des Generalunternehmers für die tariflichen Verpflichtungen des Subunternehmers gibt es grundsätzlich nicht. Eine solche Haftung kann sich jedoch vertraglich ergeben, wenn der Generalunternehmer eine solche Verpflichtung gegenüber seinem Auftraggeber übernommen hat. Außerdem enthalten Verträge mit öffentlichen Auftraggebern häufig die Möglichkeit des Auftraggebers, einen Teil der Vergütung an den Generalunternehmer zurückzuhalten, um eventuelle Ansprüche der Mitarbeiter eines Subunternehmers geben ihren Arbeitgeber zu decken.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, dass Subunternehmerverträge insbesondere hinsichtlich des Themas Arbeitsbedingungen und Tarifvertragsgeltung sorgfältig und aussagekräftig formuliert werden.
Bei Bedarf unterstützen wir Sie gerne dabei.
Zuletzt geändert am 10.03.2022
Alexandra Huber
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